Gewerbeerlaubnis und Berufsausübung

 

 

 

Das Handwerk ist gefragter denn je. Für viele ist die Situation günstig den Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen oder den Betrieb auszubauen.  

Der erste und wichtigste Schritt ist, sein Gewerbe anzumelden. Doch schon hier warten die ersten Fallstricke des Berufsrechts: 

Das Handwerksrecht kennt Berufe, die der Meisterpflicht unterliegen, aber es kennt auch zulassungsfreie Handwerke. Die Meisterpflicht gilt zurzeit für 53 Gewerke. Die zulassungspflichtigen Berufe des Handwerks sind in Anlage A der Handwerksordnung gelistet. Für diese Handwerke ist für die Selbstständigkeit ein Meistertitel zwingend erforderlich.  

In einigen Handwerksberufen ist es möglich, ohne Meisterbrief einen eigenen Handwerksbetrieb zu gründen. Die sogenannten zulassungsfreien Handwerksberufe sind in der Anlage B der Handwerksordnung genannt.  

Dann gibt es noch Berufe, die Handwerksberufen sehr ähnlich sind. Bei diesen gilt ebenfalls keine Meisterpflicht. 

 

 

Streitigkeiten treten vor allem auf, wenn (wesentliche) Teiltätigkeit eines zulassungspflichtigen Gewerkes ausgeübt werden.  

Die Handwerksordnung kennt drei Kriterien, wann eine „nicht wesentliche“ Tätigkeit vorliegt und damit das Gewerk als nicht zulassungspflichtig anzusehen ist: 

  1.  Die Tätigkeit ist leicht erlernbar (innerhalb von bis zu drei Monaten, § 1 Abs. 2 S. 2 Ziff. 1 HwO).
  2. Sie ist für das zulassungspflichtige Handwerk eher nebensächlich und setzt nicht das voraus, was man in der Berufsausbildung lernt.
  3. Die Tätigkeit ist nicht aus einem (zulassungspflichtigen) Handwerk hervorgegangen. 

 
Zusammengefasst meint das Gesetz, dass wenn in einem Betrieb handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die den „Kernbereich“ eines zulassungspflichtigen Handwerks ausmachen und von diesem wesentlich geprägt sind, ein Meister(titel) gebraucht wird.  

Gerade bei der Beantwortung dieser Frage ist viel Fingerspitzengefühl und eine vertiefte Kenntnis im Handwerksrecht gefragt.  

Sie wollen einen Gewerbebetrieb übernehmen? Gerade bei familieninternen Nachfolgen gibt es große Unterschiede zu einem reinen Unternehmenskauf. Vor allem spielen hier die vertraglichen Regelungen eine bedeutende Rolle. Ich begleite Sie daher gern von der Gründungsphase bis zur vollständigen Geschäftsübernahme.

Die Handwerksrolle ist das zentrale Register das von der Handwerkskammer geführt wird. Hierin sind die Inhaber von meisterpflichtigen Handwerksbetrieben eingetragen. Mit dem Eintrag in die Handwerksrolle wird die Befähigung zum Handwerk bescheinigt (großer Befähigungsnachweis). Die Eintragung in die Handwerksrolle ist damit die Voraussetzung für die (handwerkliche) Selbstständigkeit. Gerade bei handwerksähnlichen Tätigkeiten kann es zu Spannungen hinsichtlich der Gewerbeerlaubnis kommen.

Bei der Gewerbeübernahme in den Bereichen des zulassungspflichtigen Handwerks (alle Berufe in der Anlage A der HwO) ist der Meisterbrief die Voraussetzung für die Eintragung. Sind Sie selbst Dipl.-Ingenieur/in oder Ingenieur/in, können Sie sich in der Regel auch ohne Meisterbrief eintragen lassen. Weitere Möglichkeiten sind die Anstellung eines handwerklichen Betriebsleiters oder die Beantragung von Sondergenehmigungen nach §§7b, 8, 9 HwO.

Wenn Sie über einen qualifizierten handwerklichen Berufsabschluss verfügen, der mit Fähigkeiten und Kenntnissen eines Meisterabschlusses vergleichbar ist, kann der ausländische Abschluss anerkannt werden. Hierfür muss ein Antrag für eine Gleichwertigkeitsbescheinigung gestellt werden. Ich berate Sie gern zum Antragsverfahren oder vertrete Sie bei einer Ablehnung des Antrags gegenüber der Handwerkskammer.

Wenn Sie selbst keinen Meisterbrief haben, können Sie sich auch einen Mitarbeiter einstellen, der einen entsprechenden Meistertitel hat. Aber auch beim Einsatz von sogenannten „Leitenden Angestellten“ sind einige Voraussetzungen zu erfüllen.