Kosten

Transparenz beginnt schon vor der Mandatserteilung.

 

Außergerichtliche Rechtsberatung:

Für eine außergerichtliche Beratung einer Privatperson zu einer konkreten, einzelnen Rechtsfrage können nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz  (RVG) bis zu 190,00 € zzgl. 19% USt. in Rechnung gestellt werden. Die Höhe der Gebühr ist abhängig von dem Umfang der Einarbeitung in die Sachlage sowie der Erläuterung der Rechtslage.

Bei mir erhalten Sie eine individuelle und persönliche Beratung ab 130,00€, inklusive der Umsatzsteuer. Für eine Beratung von Unternehmern berechne ich 200,00€ inklusive der Umsatzsteuer. Auf Wunsch rechnen wir die Gebühren auch gern gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. 

 

Tipp für Unternehmer/innen, Selbstständige und Gründer/innen:

Die Wirtschaftswelt ist geprägt von sich ändernden Gesetzen wie z.B. der DSGVO, AGB- Vorgaben, etc. und der sich anpassenden Rechtsprechung. Daher bieten wir für Ihren rechtssicheren beruflichen Erfolg einen Beratungsvertrag an. Für eine Pauschalgebühr können konkret und individuell bestimmte Leistungen vereinbart werden, um Sie, Ihre Verträge und Klauseln an die sich ändernden Bedürfnisse sowie die aktuelle Rechtslage anzupassen.

 

Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung:

Bei einer rechtlichen Vertretung ist die Anwaltsgebühr abhängig von der Höhe des Streitwertes, z.B. die Höhe der Forderung und berechnet sich nach dem Vergütungsgesetz. Auch hier können wir die Anwaltskosten gern gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung abrechnen. In dem Fall werden auch die Gerichtskosten von der Versicherung übernommen, sodass das Kostenrisiko für Sie deutlich minimiert ist. 

 

Honorarvereinbarung:

Rechtsanwälte können neben den Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) eine Vergütungsvereinbarung durch einen Honorarvertrag vereinbaren.

Bei außergerichtlichen Tätigkeiten (bspw.: Erstellung eines Gutachtens, Entwerfen von Verträgen) kann ein Stundenhonorar, abhängig vom Umfang und wirtschaftlichen Wert des Streitgegenstandes vereinbart werden. Gleiches gilt auch für gerichtliche Tätigkeiten wie Terminswahrnehmung oder Schriftsatzwechsel mit der Gegenseite.

Es kann auch ein festes Pauschalhonorar für zuvor festgelegte Leistungen, neben den Gebühren des RVG ausgehandelt werden.

 

Hierüber werden Sie in unserem Erstgespräch gern beraten und weiter aufgeklärt. Haben Sie keine Scheu das Thema anzusprechen.