Mängelansprüche und Gewährleistung

Der Werkvertrag

Was ist das?

Die im Bereich des Handwerksrechts am häufigsten auftretende Vertragsform ist der Werkvertrag. Geregelt wird dieser in den §§631 ff. BGB. 

Der Werkvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag über den gegenseitigen Austausch von Leistungen, bei dem sich ein Teil verpflichtet, ein Werk gegen Zahlung einer Vergütung durch den anderen Teil herzustellen. Das Besondere an dem Vertrag ist, dass der Erfolg geschuldet ist. Der Gegenstand des Werkvertrages ist meistens die Herstellung oder die Veränderung einer Sache. Damit ergibt sich die Pflicht des Unternehmers unmittelbar aus dem Vertragsgegenstand. Mit anderen Worten: Der Handwerker muss so herstellen oder reparieren, wie es im Vertrag vereinbart wurde.

Beispiele

  • Reparaturverträge (Kfz, Klempner) 
  • Produktionsverträge (Tischler, Goldschmied) 
  • Errichtung eines Gebäudes oder Einbau einzelner Teile 

Die wesentlichen Fragen, ob Ansprüche geltend gemacht werden können, werden mit der Werksabnahme beantwortet:

Die Abnahme (§ 641 BGB) verpflichtet den Besteller, das vertragsgemäß hergestellte Werk „abzunehmen“, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werks die Abnahme ausgeschlossen ist, § 646 BGB.  Unter der Abnahme versteht man die Übergabe des Werkes an den Auftraggeber, der damit auch bestätigt, dass das Werk den Vereinbarungen aus dem Werkvertrag entspricht. Wird ein Werk abgenommen und später Mängel behauptet, kann das dazu führen, dass die Nachbesserungs- oder Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind. Oft steckt hier der Teufel im Detail. 

  

Der Werklohn 

Der Auftraggeber ist, nachdem er das Werk abgenommen hat, verpflichtet, den vereinbarten Preis an den Werkunternehmer zu zahlen. Die Höhe des Werklohnes wird in der Regel im Werkvertrag festgelegt sein. Manchmal ist es aber gar nicht so einfach, die Werklohnhöhe zu bestimmen. Teilweise wird behauptet man habe einen Pauschalpreis ausgehandelt, dabei sollte die vorgeschlagene Kalkulation nur ein Kostenvoranschlag sein. 

Bei einem Pauschalpreis handelt es sich um eine verbindliche Zusage zur Preisregelung. In diesem Fall kann der Unternehmer vom Kunden auch den Festpreis verlangen. 

Oft werden aber die zu erwartenden Kosten geschätzt und der Kunde erhält einen Kostenvoranschlag. Rechtlich eingeordnet ist der Kostenvoranschlag eine unverbindliche Schätzung. Der Kunde hat jedoch ein Kündigungsrecht, wenn der veranschlagte Preis wesentlich überschritten wird. Wann eine wesentliche Überschreitung vorliegt, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Gleichwohl kommt die Kündigung nur in Betracht, wenn auch den jeweiligen Umständen eine Loslösung vom Vertrag möglich ist und die erhöhten Kosten vom Unternehmer zu vertreten sind. 

Im Falle der Kündigung sind dem Unternehmer aber die bis zur Kündigung angefallenen Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen.  

Hat sich der Leistungsumfang nach Vertragsschluss aufgrund einer (mündlichen) Abrede erweitert, kann sich der Besteller nicht mehr auf eine wesentliche Überschreitung berufen. 

Sollte sich nicht ermitteln lassen, auf welchen Preis sich geeinigt wurde, tritt an die Stelle der marktübliche Preis. Üblich ist, was die meisten anderen Betriebe verlangt hätten.  

 

Sicherheiten für Handwerker

Bei einem Werkvertrag ist der Werkunternehmer vorleistungspflichtig und muss daher Arbeitskraft und Material „vorfinanzieren”.  Daher besteht ein besonderes Interesse daran, dass man seinen Werklohn nach Fertigstellung auch tatsächlich erhält. Insbesondere trägt der/die Unternehmer/in das Risiko einer eventuellen Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers. 

Damit das Risiko teilweise abgemildert wird, kann der/die Unternehmer/in eine Anzahlung vom Kunden verlangen. Sofern bei der Errichtung des Werkes, Sachen des Bestellers in den Besitz des Unternehmers gelangen sind (Bsp.: Kfz-Reparatur), entsteht ein Werkunternehmerpfandrecht.  

Bauunternehmer/innen können sich eine Bauhandwerkersicherungshypothek, am Baugrundstück des Auftraggebers, eintragen lassen. 

Ob konkrete Ansprüche entstanden sind, kann nur in einer Einzelfallbewertung geklärt werden.