Arzthaftungsrecht
Der Begriff der Arzthaftung umfasst die zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Behandelnden und dem Pateinten. Die Kernfrage dabei ist immer, ob die Ärztin/ der Arzt den Pateinten vertragsgemäß behandelt hat. Die “vertragsgemäße Behandlung” ist ein juristischer Begriff der gewissen Bewertungskriterien unterliegt:
Zum einen wird danach gefragt, ob vor der Behandlung über die Risiken fachgerecht aufgeklärt wurde (Aufklärungsmangel). Zudem ist der Behandelnde verpflichtet nach der eigentlichen Behandlung aufzuklären, wie sich der Patient verhalten muss, um den Behandlungserfolg zu sichern.
Zum andern wird bei dem Vorliegen eines abweichenden Behandlungserfolgs danach gefragt, ob dieser auf einen möglichen Behandlungsfehler zurückzuführen ist, also ob der behauptete Fehler kausal für den … beim Patienten ist.
Für Ärztinnen und Ärzte kann allein die Behauptung eines solchen Behandlungsfehlers und das daran anknüpfende Prozedere sehr belastend sein. Daher empfiehlt sich eine Konsultation eines auf medizinrecht spezialisierten Anwalts, um die Angelegenheit schnell und fachgerecht klären zu können.
Medizinstrafrecht und das ärztliche Berufsrecht
Sofern eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt ist, erhält die zuständige Landesärztekammer eine sog. „Mitteilung in Strafsachen“ (MiStra). Sodann prüft diese, ob ein berufsrechtlicher Überhang“ besteht. Sofern ein solcher angenommen wird, droht die Entziehung der Approbation. (Bsp.: Verurteilung wegen (schweren) Körperverletzungsdelikten, Versicherungsbetrug, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, aber auch mehrfache Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr)
(Berufsrechtliche Maßnahmen können auch unabhängig von einem Strafverfahren eingeleitet werden. Eine Disziplinarmaßnahme zusätzlich zu einer strafrechtlichen Verurteilung stellt keinen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot dar.)
Es wurde ein Behandlungsfehler angezeigt. Wie verhalte ich mich jetzt richtig?
Sobald ein Behandlungsfehlervorwurf gemacht wird, sollte die Patientenakte “gesichert” werden. Diese gilt als das wichtigste Beweismittel. Es empfiehlt sich auch eine Kopie von der Akte zu machen. Auf keinen Fall dürfen nach dem Vorwurf in der Akte Veränderungen vorgenommen werden!
Ratsam ist es im zweiten Schritt, sich mit dem Vorwurf auseinanderzusetzen und die Patientenakte durchzugehen. Man sollte sich mit den Argumenten des Anspruchstellers auseinandersetzen, aber vorerst keine Stellungnahme an den Patienten senden. Besser ist dem Anspruchsteller lediglich mitzuteilen, dass man sich mit dem Vorwurf befasst und dann auf sie/ihn zukommt.
In einigen Fällen hilft auch ein klärendes Gespräch mit dem Patienten.
Hat der Patient bereits einen Anwalt eingeschalten, sollten auch Sie sich anwaltlichen Beirat suchen. In dem Anspruchsschreiben werden juristische Fachfragen aufgeworfen, mit denen Sie nicht allein kämpfen sollten. Denn bereits in diesem Stadium wird der Weg für den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung geebnet.
Ist ein Patient mit konkreten Vorwürfen und einer Anerkennung der Haftung an Sie herangetreten, sollten Sie Ihre Berufshaftpflichtversicherung informieren. Dazu sind Sie in der Regel vertraglich verpflichtet. Die Versicherung wird sodann den Sachverhalt prüfen und eine Stellungnahme von Ihnen fordern. Der Versicherer wird den Patientenvorwurf ebenfalls prüfen und mit Ihrer Stellungnahme abgleichen. Sollte der Behandlungsfehlervorwurf begründet sein, wird die Versicherung den Schaden regulieren.