Berufsrechtliche Belange und Praxisverträge

Das ärztliche Berufsrecht

Kurzfristige Beratung in allen Belangen, die die ärztliche Berufsausübung betreffen.

Vertragsarztrecht 

Das Vertragsarztrecht stellt den rechtlichen Rahmen für die ambulante ärztliche Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten.  

Das Regelwerk im Vertragsarztrecht ist ein Zusammenspiel aus verschiedenen Vorschriften des SGB V, den Vorgaben der Zulassungsverordnungen für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte, die Bundesmantelverträge zwischen der kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Bundesverbänden der Krankenkassen, die Richtlinien der Bundesausschüsse, die für die ärztliche Vergütung zentralen Regelungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) oder auch die Satzungen der jeweiligen kassenärztlichen Vereinigungen. Die einzelnen Gesetze entwickeln dadurch Wechselwirkungen und werden so zu einem schwer zu durchschauendem Konstrukt. Gleichwohl ergeben sich für Vertragsärzte Gestaltungsmöglichkeiten bei ihren “Praxisverträgen”, aber auch Rechtsfragen und Risiken.  

Ich berate Ärztinnen und Ärzte in sämtlichen Fragen des Vertragsarztrechts zu 

     der Übertragung des Vertragsarztsitzes, 

     der vertragsärztlichen Zulassung, 

     der Abrechnungsprüfung, 

     der drohenden Entziehung der Zulassung, 

oder übernehme den Schriftwechseln mit den kassenärztlichen Vereinigungen, den Zulassungs- und Berufungsausschüsse wegen Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse in Wirtschaftlichkeitsfragen.  

Das ärztliche Berufsrecht umfasst die grundlegenden Rechte und Pflichten, die Ärztinnen und Ärzten in ihrer Berufsausübung haben und beachten müssen. Grundlage ist die Berufsordnung der jeweiligen Landesärztekammer. Die Berufsordnung ist der gesetzliche Rahmen, der Auswirkungen auf alle medizinrechtlichen Belange hat und Wechselwirkungen hervorrufen kann. 

Bei Verstößen gegen das Berufsrecht kann die die Ärztekammer aus verschiedenen Maßnahmen auswählen. Maßnahmen sind die Mahnung oder die Rüge mit oder ohne Ordnungsgeld. Die Mahnung ist als eine Art „Anzählen“ zu verstehen. Die Rüge ist schon eine schwerere Maßnahme. Die Kammer geht davon aus, dass die Sorgfalt bei der Berufsausübung gestört ist. In der Regel darf man sich nur zwei Rügen erlauben, ehe die Approbation entzogen wird. Mit der Rüge soll eine Verfehlung des Berufsrechts geahndet werden und der/ die Betroffene an seine/ihre ärztlichen Pflichten erinnert werden.  

Neben den Ärztekammern können auch die kassenärztlichen Vereinigungen eigene Disziplinarmaßnahmen beim Verstoß gegen kassenärztliche Pflichten verhängen. Disziplinarausschüsse können ein Ordnungsgeld verhängen oder ein Zulassungsentziehungsverfahren einleiten.