Praxisverkauf und Praxisbeteiligung

Vorsorgen ist besser als heilen

Grundsätzlich gilt die Vertragsfreiheit. Bei praxisbezogenen Verträgen wird aber der Vertragsinhalt durch das umfassende Berufsrecht modifiziert, sodass besondere Ansprüche an die Erstellung von Praxisverträgen gestellt werden.  

 

Praxiskaufvertrag 

Bei einem Kaufvertrag sind Verkäufer und Käufer hinsichtlich der Vertragsvereinbarungen recht frei. Jedoch gibt es entsprechende Mindestinhalte und zwingende rechtliche Vorschriften, die man nicht umgehen kann.  

Zur Orientierung biete ich einen kleinen, allgemeinen Leitfaden: 

Jeder Vertrag beginnt mit der Auflistung der Vertragsparteien. Die sollte Namen und auch Privatanschriften der Ärzte so vollständig wie möglich aufführen. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Vertragspartei, gilt es die Vertretungsbefugnis präzise zu definieren.  

 

        Kaufpreis und Kaufgegenstand

Der wohl wichtigste Punkt in einem Kaufvertrag ist der Kaufpreis. Es gilt, dass der Kaufpreis frei festgelegt werden kann. Erfahrungsgemäß ist es aber besser, wenn man den Kaufpreis in einen materiellen und immateriellen Teil “zerlegt”. Es sollte also ein Wert für das Inventar festgelegt werden und separat davon den Wert des Patientenstamms, Name und Ruf der Praxis etc. Bei diesem Punkt ist es oft hilfreich, wenn der eigene Steuerberater zur Rate gezogen wird. 

Weiterhin braucht es Vereinbarungen über die Fälligkeit, die Zahlungsweise sowie die Kaufpreissicherung.  

Zum Kaufgegenstand gehört eine Auflistung von allem, was ach übertragen werden soll. Insbesondere sollte dabei die Praxis mit der gesamten Einrichtung so genau wie möglich beschreiben werden. Unter diesen Punkt fallen aber auch Auflistungen zu eventuellen Verbindlichkeiten, Steuerbelastungen, Altlasten, anhängigen Rechtsstreitigkeiten etc. 

        Abrechnung und Übergabe 

In den meisten Fällen wird eine bestehende und noch betriebene Praxis verkauft. Daher sollte geregelt sein wem die Honorare zugeteilt werden und ab welchen Stichtag der Erwerber das gesamte Honorar erhält. Naheliegend wäre, wenn der Inhaber alle bis zur Praxisübergabe von ihm erbrachten medizinischen Behandlungen abrechnet.  

Als Übergabezeitpunkt sollte der Tag vertraglich definiert werden, an dem die Zulassung des Erwerbers wirksam wird. Der Erwerber sollte verpflichtet werden, sich ordnungsgemäß für eine Zulassung (als Vertragsarzt) zu bewerben. Dazu braucht es die Vereinbarung, was passiert, wenn er die Zulassung nicht erhält. 

Mit der Übergabe verschafft der Veräußerer dem Erwerber den Besitz an der Praxis und übereignet Inventar, etwaige Rechte sowie den ideellen Praxiswert. Der hierfür verbindliche Zeitpunkt sollte kalendarisch definiert werden. 

 
        Beschaffenheit und Mängelhaftung 

Eine Regelung über Mängelhaftung nach der Praxisabgabe setzt voraus, dass die Praxis-Beschaffenheit vertraglich definiert wurde (Punkt Kaufgegenstand).  Listen Sie alle vorhandenen Mängel als Vertragsanhang auf. Wen über die Mängel aufgeklärt wurde und der Erwerber positive Kenntnis hatte, hat er den Mangel sozusagen akzeptiert und kann keine Ansprüche geltend machen. 

Mängelhaftungsansprüche nach der Praxisübernahme können vertraglich ausgeschlossen werden. Das gilt aber nicht, wenn der Verkäufer hat Mängel „arglistig“ verschwiegen. Dieser Hinweis ist auch unbedingt mit in den Vertrag aufzunehmen. 

Da zwischen Vertragsabschluss und Praxisübergabe oder Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens viel Zeit vergeht, empfiehlt sich eine Regelung für den Fall, dass sich die Verhältnisse einer der Parteien zwischenzeitlich ändern. (Bsp.: Berufsunfähigkeit oder sogar der Tod eines Vertragspartners) 

 

        Bestehende Praxisverträge 

Praxiskäufer wollen meist, dass wichtige Verträge auf sie nach der Praxisabgabe schnell übergehen. Das kann sichergestellt werden, indem man im Vorfeld mit dem jeweiligen Vertragspartner eine Vertragsübernahme bespricht und ob die Verträge im Falle der Praxisübernahme überschrieben werden können. In dem Kaufvertrag sollte daher aufgenommen werden, wer sich darum kümmern soll oder welche Verträge neu abgeschlossen werden sollen.  

      Patientenstamm und Patientenkartei 

Die Übernahme der Patientenkartei erlaubt dem Erwerber die Patenten zu übernehmen. Zu deren Übergabe bedarf es wegen der ärztlichen Schweigepflicht der ausdrücklicher Einwilligung der Patienten. Es muss also vereinbart werden das und auch wie die Zustimmungen eingeholt werden.  

Da man auch damit rechnen muss, dass nicht jeder Patient der Übernahme zustimmt, braucht es eine Regelung was passiert, wenn einzelne Patienten ihre Zustimmung verweigern und wie die Patientenakten zu behandeln sind. 

  

        Haftung 

In dem Vertrag sollten zwingend Regelungen über den Zeitpunkt des mit der Praxis verbundenen Haftungsübergangs und einer Freistellung im Innenverhältnis aufgenommen werden. Das ist oft der schwierigste Teil an einem Vertrag. Daher sollte gerade hierbei ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden. 

 

        Personal 

Die Arbeitsverträge gehen kraft Gesetzes mit der Praxisübernahme auf den Käufer über.  Dennoch sollte vereinbart werden, ab wann die Mitarbeiter über den Praxisübergang unterrichtet werden. Dazu sollte der Verkäufer verpflichtet werden, über sämtliche mündliche Nebenabreden mit den Arbeitnehmern Auskunft zu erteilen. 

 

        Rückabwicklung 

Auch für den Fall, dass der Vertrag rückabgewickelt werden muss, sollten entsprechende Regelungen aufgenommen werden. Die konkrete Ausgestaltung ist aber oft eine Einzelfallentscheidung. 

 

        Wettbewerbsverbot 

Wird eine Praxis nicht aus Altersgründen abgegeben, sollte man an ein Wettbewerbsverbot für den Veräußerer denken. 

 

        Schiedsgericht und Schlichtung 

Vertraglich kann vereinbart werden, dass im Falle eines Streites ein Schiedsgericht angerufen wird.  

 

        Mündliche Nebenabreden und Schriftform 

 Für Änderungen des Vertrages ist zwingend Schriftform zu vereinbaren. Auch die Aufhebung der Schriftformklausel sollte nur schriftlich erfolgen. Das erhöht sich Sicherheit und Beweiskraft. 

 

        Salvatorische Klausel 

Es kann immer passieren, dass eine einzelne Bestimmung nichtig oder unwirksam ist. Vorsorglich ist dann aufzunehmen, dass es den Bestand des übrigen Vertrages nicht berührt und an die Stelle einer nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine Regelung treten soll, die der ursprünglich vereinbarten am nächsten kommt.