Verkehrsunfallsachen

Ein Unfall aber tausend Fragen

Als Ihr Anwalt im Verkehrsrecht sorge ich nach einem Unfall für eine schnelle Schadensabwicklung gegenüber der gegnerischen Versicherung.

 

Wenn sich der erste Schreck gelegt hat, scheint alles ein wenig anders zu sein. Man sieht sich plötzlich mit verschiedenen Fragestellungen konfrontiert und bleibt zunächst auf seinen eigenen Kosten sitzen.

Mitunter bleibt auch nicht aus, dass gegen Sie Schadenersatzansprüche behauptet werden. Oft ist aber die tatsächliche Frage nach dem Unfallhergang noch nicht vollständig abgeklärt. Daher sollten Sie nicht vorschnell zahlen, sondern den Vorwurf durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen. Jedem Pkw, Lkw und Motorrad haftet eine Betriebsgefahr an, also ein Haftungsanteil, weil man durch die Teilnahme am Verkehr die Möglichkeit eines Unfalls schafft. Daher geht man nach einem Unfall grundsätzlich von einer Schadensteilung zu einer Quote von 50:50 aus. Hat sich jedoch der Anspruchsteller selbst nicht „regelkonform“ verhalten und hat dies zu der Herbeiführung des Unfalls beigetragen, verändert sich die Quote zu Ihren Gunsten. 

Zu den ersatzfähigen Positionen zählen insbesondere:

-Reperaturkosten
-Schmerzensgeld
-Nutzungsausfall
-Mietwagenkosten
-Abschleppkosten
-Gutachterkosten
-Ab-und Anmeldekosten
usw.

Die genannten Positionen sind nicht abschließend. Hier den Überblick zu behalten kann oft schwierig sein. Daher sollte eine anwaltliche Beratung genutzt werden.

Grundsätzlich ja. Die Dauer bestimmt sich danach, wie lang Ihr Fahrzeug in der Werkstatt ist. 

Aber Vorsicht: Mietwagenkosten werden nur für die marktüblichen Preise übernommen. Ein sog. Mietwagenersatztarif ist meist überhöht. Daher könnten Sie auf diesen Kosten sitzenbleiben.

Bei einem sog. technischen Totalschaden lässt sich das Auto tatsächlich nicht mehr reparieren und der Restwert ist gleich Null.

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden könnte das Auto noch repariert werden, aber die Reparatur übersteigen den Wert des Fahrzeugs. 

Mit der Versicherung rechnet man in der Regel auf Totalschadenbasis ab. Das bedeutet, dass der Wiederbeschaffungswert, abzüglich des Restwertes, ersetzt wird.