Vertragsberatung und AGB-Recht

Geschriebene Verträge kann man besser lesen. Aber vor allem auch besser auslegen. Erhard Blanck

Sie wollen einen rechtlich sicheren Vertrag der zu Ihren Bedürfnissen passt?

Besondere Regelungen in Werkverträgen  

Mit Abschluss des Werkvertrags ist dem Besteller ein Erfolg durch den Unternehmer vertraglich geschuldet. Der Werksvertrag muss daher genau bestimmen, welche Art von Werk erstellt werden soll. Bereits hier sollte das Ergebnis des Tätigwerdens, also das was beide Seiten erwarten, konkret vertraglich festgelegt werden, um Konflikte zu vermeiden.  

Aus Erfahrung weiß ich, dass viele Abreden über das Ergebnis mündlich getroffen werden. Diese Abreden werden zum Vertragsbestandteil. Problematisch ist im Streitfall auch zu beweisen, was mündlich abgesprochen wurde. Daher sollten alles in den Vertrag aufgenommen werden. (Der Vertrag kann auch nach Unterzeichnung immer ergänzt werden, wenn beide darüber einig sind.) 

Wenn ein konkreter Zeitpunkt, zu dem das Werk fertiggestellt sein soll, mit aufgenommen wird, kommt der Werkunternehmer, wenn das Werk nicht termingerecht fertiggestellt wurde, in Verzug. Einer Mahnung und Nachfristsetzung durch den Auftraggeber bedarf es dann nicht. Der Auftraggeber kann dann vom Werkunternehmer auch einen Schadensersatz für die verspätete Fertigstellung verlangen, wenn ihm ein Schaden daraus entstanden ist.  

 

AGB-Recht 

Allgemeine Geschäftsbedingungen können, wie für alle Verträge, auch bei Werkverträgen vereinbart werden. Hier sind sie sogar besonders zu empfehlen. 

Allgemeine Geschäftsbedingungen haben den Vorteil, dass sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und nicht individuell mit dem jeweiligen Vertragspartner ausgehandelt werden müssen. AGB sind deshalb nützlich, weil Sie gesetzliche Regelungen entweder ganz auszuschließen oder modifizieren können, sofern es sich nicht um zwingende Vorschriften handelt.  

Mögliche Inhalte sind: 

  • Werklohn – Pauschalpreis/Festpreis/Preisliste 
  • Vergabe von Unteraufträgen erlauben oder verbieten 
  • Ausschlussfristen für die Beanstandung von Rechnungen 
  • Ausschluss der Gewährleistungsrechte für normalen Verschleiß oder der Mangel auf eine andere Ursache zurückzuführen ist als die, die der Reparatur zugrunde lag 
  •  Haftungsprivilegierung – Haftung nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz 
  • usw.  

 

Damit die AGB wirksam sind, müssen diese in den Vertrag ausdrücklich einbezogen werden. Das geschieht entweder durch einen Hinweis im Vertragstext oder durch einen deutlich sichtbaren Aushang in den Geschäftsräumen. Wobei letzteres nur begrenzt gilt.  

Einen solchen Schadensersatz kann man auch im Voraus bereits bei Vertragsschluss als Vertragsstrafe für verspätete Fertigstellung festlegen. 

 

Werkverträge und die Vergabe- und Vertragsordnung bei Bauleistungen (VOB/B) 

 

Die VOB/B ist eine Sondervorschriften, die die Interessen für den Baubereich in besonderem Maße berücksichtigt. Die VOB/B darf man nicht wie ein Gesetz verstehen, sondern eher wie besondere AGB.  Die VOB/B wird nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner das in ihrem Vertrag auch festgelegt haben. Es genügt daher, wenn im Vertrag steht, dass die VOB/B gelten soll und beiden Vertragspartnern die VOB/B bekannt ist. Letzteres wird angenommen, wenn beide Vertragspartner aus dem Baugewerbe stammen. Daher könnte es zu Problemen bei der Einbeziehung führen, wenn Bauverträge unter Geltung der VOB/B mit Privatleuten geschlossen werden.  

Wollen Sie dennoch mit Privatleuten den Vertrag unter Einbeziehung der VOB/B, müssen Sie als Unternehmer/in dafür Sorfe zu tragen, dass sich der Vertragspartner Kenntnis vom Inhalt der VOB/B verschaffen kann. Das wäre der Fall wenn die VOB/B wie eine AGB an den Vertrag angehängt und bestenfalls auch unterschrieben wird. Ein Privater kann auch schriftlich darauf verzichten, sich von dem Inhalt Kenntnis zu verschaffen. Jedoch wurden solche Klauseln von Oberlandesgerichten zuletzt aufgehoben. Daher rate ich von Verzichtserklärungen ab. 

 

Die VOB/B hat den Vorteil, dass diese bereits spezielle Regelungen zu wichtigen Vertragsausführungspunkten getroffen hat. Hat sind zum Beispiel: 

  • Ausführungsregelungen (Fristen, Unterlagen; § 3 bis 5 VOB/B) 
  • Kündigungsmöglichkeiten (§§ 8 und 9 VOB/B) 
  • Regelungen zur Abnahme (§ 12 VOB/B), insbesondere über die Fiktion der Abnahme (§ 12 Abs. 5 VOB/B) 
  • Gewährleistungsvorschriften und Verjährung (§ 13 VOB/B) 
  • Regelungen zur Art und Weise der Abrechnung (§14 VOB/B), Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B) Abschlagszahlungen (§ 16 VOB/B) 
  • Sicherheitsleistungen (§ 17 VOB/B)