Das Handwerksrecht stellt einen besonderen Teil des Gewerberechts dar. Die Handwerksordnung, kurz HwO, stellt dabei das zentrale Regelwerk dar. Das Handwerksrecht baut aber auf dem Gewerberecht auf. Daher gelten auch dessen Grundsätze: Ein wichtiges Prinzip im Gewerberecht ist der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Gemäß § 1 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch das Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Dies wirkt sich auch auf das Handwerksrecht aus.
Demnach unterfällt nach §1 Abs. 2 HwO ein Gewerbebetrieb dem Handwerksrecht, wenn dieser handwerksmäßig betrieben wird und ein zulassungspflichtiges Gewerbe (Anlage A der Handwerksordnung) vollständig umfasst, oder wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die für eines dieser Gewerbe wesentlich sind.
Sich hier rechtlich „richtig“ zu verhalten, kann im Einzelfall oft schwierig sein. Vertrauen Sie daher auf meine Erfahrungen.